Antrag für die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes
Antrag für die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes gemäß §§ 1,3 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22.01.2003, in der jeweils geltenden Fassung
Die Person, die den gefährlichen Hund führt, muss gem. § 8 Abs. 2 das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde nachgewiesen haben sowie körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher zu führen. Außer der Antragstellerin oder dem Antragsteller sollen nachstehend namentlich benannte Personen den Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums sowie in Häusern mit mehreren Wohnungen außerhalb der Wohnung führen:
Entfällt, falls dieser der Behörde bereits im Rahmen eines früheren Erlaubnisverfahrens für denselben Hund vorgelegt wurde
Ich versichere durch meine Unterschrift, dass ich nicht 1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Landoder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen die persönliche Freiheit oder einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen rechtskräftig verurteilt wurde; 2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder 3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde bzw. dass seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung bereits fünf Jahre vergangen sind. Ich versichere weiterhin, dass 1. ich nicht wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes und der Hundeverordnung verstoßen habe; 2. ich weder alkoholsüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach bin.