Hinweis zur Aushändigung der Hundesteuerersatzmarke
Eine Hundesteuerersatzmarke wird von der Stadt Bad Homburg v.d.Höhe in den Fällen ausgegeben, in denen die ursprünglich erhaltene Steuermarke verloren wurde und nicht mehr auffindbar ist. Mit Aushändigung der Hundesteuerersatzmarke verliert die verlorene Steuermarke ihre Gültigkeit. Sollte die ursprüngliche Hundesteuermarke im Nachhinein gefunden werden, ist diese unverzüglich bei uns abzugeben.
Erhält unsere Behörde Kenntnis davon, dass über steuerlich erhebliche Tatsachen, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch Abgaben verkürzt wurden, stellt dies eine Abgabenhinterziehung dar. Eine Abgabenhinterziehung wird gem. § 5 Absatz 1 Hessisches Kommunalabgabengesetz (KAG) mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldbuße bestraft.
Werden verlorene Hundesteuermarken nach Bezug einer Hundesteuerersatzmarke vom Hundehalter wiedergefunden und nicht umgehend bei der Stadt Bad Homburg v.d.Höhe abgegeben, wurden demnach unserer Behörde unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht.
Wird die „verlorene“ Hundesteuermarke nach Erhalt der Hundesteuerersatzmarke weiterhin mit Absicht und zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines Anderen benutzt, ist von einer Abgabenhinterziehung auszugehen.