Vereinbarung
Eine Vereinbarung beginnt nach der Überprüfung der Installation, sowie Verplombung des geeichten Sonderwasserzählers, sowie eines Fotos des eingebauten Sonderwasserzählers.
Der/Die Antragsteller/in lässt von einer zugelassenen Installationsfirma auf eigene Kosten einen geeichten Sonderwasserzähler an einer zugänglichen, frostsicheren Stelle installieren und diesen nach Ablauf der Eichfrist (6 Jahre) sowie bei Defekt erneuern. Mit Ablauf der Eichfrist endet die Vereinbarung.
Die Plomben dürfen ausschließlich von den Stadtwerken entfernt werden. Bei entfernten oder beschädigten Plomben entfällt der Anspruch auf Absetzung der Abwassergebühr bzw. die Abwassermengen werden geschätzt.
Die Nachweispflicht des abzusetzenden Verbrauches, bzw. der zu berechnenden Abwassermenge liegt beim Grundstückseigentümer.
Technische Hinweise
Eine Verbindung einer öffentlichen Trinkwasserversorgung mit einem Versorgungsystem, das Nichttrinkwasser führt, ist nicht zulässig. Eine Nachspeisung von Trinkwasser darf nur über eine Sicherheitseinrichtung Typ AA (freier Auslauf) oder Typ AB nach DIN EN 1717 erfolgen.
Alle Entnahmestellen Nichttrinkwassers sind mit dem Hinweis "KEIN TRINKWASSER" zu kennzeichnen und vor unbefugter Nutzung zu schützen (z.B. Kindersicherung). Neben der unterschiedlichen Kennzeichnung von Trink- und Brauchwasserleitungen (farblich) ist auch die Brauchwasseranlage zu beschildern.
Die Inbetriebnahme von Nichttrinkwasseranlagen ist nach der Trinkwasserverordnung dem zuständigen Gesundheitsamt und gemäß Entwässerungssatzung den Stadtwerken Bad Homburg v. d. Höhe anzuzueigen.
Mit Kenntnis der Bestimmungen aus der Entwässerungssatzung und der Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe in der jeweils gültigen Fassung, sowie der DIN 1988 und den anerkannten Regeln der Technik wird hiermit der Einhaltung der Anforderungen bestätigt.